STATUTEN

SanaVia Gesundheits-Sport-Union

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§ 1 – Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „SanaVia Gesundheits-Sport-Union“ mit der Kurzbezeichnung „SGSU“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, im Besonderen aber auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Der Verein gehört dem Landesdachverband „Sportunion Wien“ an.

§ 2 – Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 3 – Vereinszweck

Der Verein „SanaVia Gesundheits-Sport-Union“ bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Bewegung, Sport und Kultur unter der Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte des Christentums und die Werte der Republik Österreich in Anerkennung der Völker verbindenden Werte des Sports; er übt diese Tätigkeit überparteilich aus. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.

Er hat auch den Zweck, Kultur und Sport in aller Art, im Besonderen den Gesundheitssport und seine anverwandten Sportarten, zu fördern und zu pflegen sowie die damit verbundene Meinungs- und Charakterbildung seiner Mitglieder zu prägen. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (§§34 bis 47 BAO). Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

Weitere Zwecke sind die Gesundheitspflege und Prävention, Förderung der Gesundheitserhaltung durch körperliche und geistige Bewegung, KonsumentInnenschutz und -information, Förderung von Hilfe zur Selbsthilfe, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (finanziell und persönlich) durch besondere Angebote im Gesundheitsbereich, die Beratung und Unterstützung von Mitgliedern und interessierter Gruppen in allen Belangen von Gesundheit, Sport und Bewegung.

Der Verein bezweckt weiters, mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leisten haben, erfolgen.

§ 4 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

  1. Pflege und Förderung aller Art von Bewegung, Sport und Kultur auf allen Gebieten,
  2. Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
  3. Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainingskursen,
  4. Erteilung von Unterricht,
  5. Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen und Zusammenkünften zum Zweck der Information, Schulung und Beratung
  6. Vermittlung und Verbreitung der Regeln für die Durchführung und den Ablauf von Sportveranstaltungen, einschließlich jener für die damit verbundenen Tätigkeiten der Sportler, Trainer, Betreuer, Funktionäre und Kampfrichter sowie der Veranstalter und Erfüllungsgehilfen,
  7. Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von Gesundheit durch Bewegung, Sport und Kultur,
  8. Wahrung kultureller und sportlicher, insbesondere gesundheitsbezogener Interessen im In- und Ausland,
  9. Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung von Gesundheit durch Bewegung, Sport und Kultur dienlichen Druckschriften und elektronischen Medienprodukten, wie bspw. der Internetplattform,
  10. Errichtung einer Bibliothek, Videothek bzw. anderer Sammlungen von zeitgemäßen Hör- und Bildmedien,
  11. Erwerb, Errichtung, Gestaltung und Betrieb von Sportplätzen, Sporthallen, Kultur-einrichtungen und Vereinslokalitäten,
  12. Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich von Gesundheit, Bewegung, Sport und Kultur und der damit verbundenen Wissenschaften.
  13. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit zu den Themen Gesundheit, Bewegung, Sport und Kultur
  14. Erstellung und Wahrung ethischer Richtlinien
  15. Erstellung von Qualitätsstandards für Qualitätssicherung und -kontrolle im Bereich Gesundheit, Bewegung, Sport und Kultur
  16. Wahrung der fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber Behörden, Institutionen aller Art, anderen Berufsgruppen und der Öffentlichkeit
  17. Kommunikation und Kooperation mit öffentlichen und privaten Institutionen und Behörden im In- und Ausland
  18. Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Studienreisen zu Ausbildungszwecken
  19. Medienaussendungen und Pressekonferenzen
  20. Angebote an gesundheitsfördernden Maßnahmen
  21. Durchführung von und Mitwirkung in nationalen und internationalen Projekten, die zur Erreichung des Vereinszwecks dienlich sind

3) Die materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge und Gebühren,
  2. Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letztwilligen Verfügungen,
  3. Sponsoreinnahmen
  4. Bausteinaktionen
  5. Subventionen, Förderungen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln
  6. Erträgnisse aus Veranstaltungen
  7. Einnahmen aus Unterrichtserteilung
  8. Einnahmen aus den Angebote an gesundheitsfördernden Maßnahmen
  9. Einnahmen aus der Durchführung von und Mitwirkung in nationalen und internationalen Projekten, die zur Erreichung des Vereinszwecks dienlich sind
  10. Gästestunden (Überlassung von Vereinsanlagen gegen Entgelt),
  11. Erträgnisse aus Warenabgabe (einschließlich Buffet und Verkauf von Waren),
  12. Werbeeinnahmen (einschließlich Vermietung von Werbeflächen)
  13. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere auch von Sportgeräten und -anlagen sowie von Gastronomieeinrichtungen,
  14. Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen Medien-produkten
  15. Beteiligung an Unternehmen

§ 5 – Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

  1. Ordentlichen Mitgliedern: Dies sind physische Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit aktiv beteiligen (mindestens im Ausmaß des Vorstands)
  2. Außerordentlichen Mitgliedern: Dies sind physische Personen, die für den Verein tätig sind, aber nicht Bestandteil des Kernteams sind (z.B. Trainer, Partner,…)
  3. Fördernden Mitgliedern: Dies können physische oder juristische Personen sein, die den Verein finanziell oder mit Sachwerten unterstützen und solche die die Angebote des Vereins in Anspruch nehmen.
  4. Ehrenmitgliedern: Physischen Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

2) Die Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und fördernder Mitglieder erfolgt über formfreien, zumindest konkludenten Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Jede Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

5) Mitglieder können jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich ihren Austritt erklären. Abmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden erst zum Abmeldetermin des darauffolgenden Jahres wirksam. Mündliche Vereinsabmeldungen sind ungültig. Mit einer Abmeldung sind zugleich Vereinsausweise und allfälliges zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum zurückzustellen sowie offene Verbindlichkeiten zu begleichen. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.

6) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

7) Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines bzw. der Sportunion Wien im Allgemeinen schädigenden Verhaltens ausschließen, sofern eine gelindere Strafe nicht ausreichend erscheint. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet.

8) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in 7) genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Allgemeine Rechte und Pflichten:

  1. Alle Mitglieder von „SanaVia Gesundheits-Sport-Union“ haben das Recht, je nach Ausschreibung an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benützen.
  2. Sie haben Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der „SanaVia Gesundheits-Sport-Union“ tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.
  4. Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines zu wahren und diese Satzungen sowie satzungsgemäß gefasste Beschlüsse stets zu beachten.
  5. Jedes Mitglied nimmt durch seinen Vereinsbeitritt zur Kenntnis, dass die Ausübung aller Vereinsaktivitäten, insbesondere von Sport, auf eigene Gefahr erfolgt.
  6. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  7. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Wien, der Sportunion Österreich und in Fachverbänden, sportliche, organisatorische und fachliche Ausbildung, sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden, und zwar sowohl im Verein als auch in der Sportunion Wien, in der Sportunion Österreich sowie in Fachverbänden, denen die „SanaVia Gesundheits-Sport-Union“ angehört. Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.
  8. Jedes Mitglied erklärt sich weiters damit einverstanden, dass – im Rahmen von Trainings-einheiten und Wettkämpfen erstelltes – Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und Werbezwecken für die Sportunion verwendet werden darf.

2) Besondere Rechte und Pflichten:

  1. Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung aktives und passives Wahlrecht und volles Stimmrecht, sofern sie den Mitgliedsbeitrag zur Gänze bezahlt haben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist zulässig. Sie haben das passive Wahlrecht zu Organwaltern der „SanaVia Gesundheits-Sport-Union“
  2. Außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder: dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber weder Wahl- noch Stimmrecht.

§ 7 – Organe

1) Die Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand (Leitungsorgan),
  3. das Versöhnungsteam (Streitschlichtungsorgan).

2)  Die Funktionsperiode der in Absatz 1 lit. b bis d genannten Organe beträgt vier Jahre.

3) Das Vereins- und Rechnungsjahr der „SanaVia Gesundheits-Sport-Union“ ist das Kalenderjahr.

§ 8 – Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Teilnahmeberechtigt an ihr sind alle Mitglieder des Vereins.

2) Stimmberechtigt sind lediglich die bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben.

3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Geschäftsführer/in, in Abwesenheit der/die 2. GeschäftsführerIn. Ist auch dieseR abwesend, hat die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einen Tagesvorsitzenden zu bestimmen.

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit Ausnahme der Abstimmung über eine Satzungsänderung bzw. über die Vereinsauflösung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. GeschäftsführerIn einberufen, in dessen/deren Abwesenheit vom / von der 2. GeschäftsführerIn.

6) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

7) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen.

8) Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzubringen und von diesem unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus können Anträge direkt vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.

9) Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin durch geeignete Information – wie Einschaltung in den Vereinsmitteilungen oder schriftliche Einladung – unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin durch geeignete Information – wie Einschaltung in den Vereinsmitteln oder schriftliche Einladung – unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.

10) Über die Änderungen der Statuten, Errichtung von Zweigvereinen oder Auflösung des Vereines kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Mitgliederversammlung ersichtlich sind.

11) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

12) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

  1. Die Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
  2. die Beschlussfassung über Genehmigung
  3. der Berichte und Anträge des Vorstandes,
  4. der Entlastung des Vorstandes,
  5. die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Gebühren,
  6. die Verleihung und Aberkennung des Titels „Ehrenpräsident“,
  7. die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  8. die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Organwaltern und dem Verein,
  9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines,
  10. die Erstellung einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
  11. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  12. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedschaft, sowie über Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.
  13. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 9 – Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Mitgliedern, und zwar aus

a) dem/der 1. und 2. GeschäftsführerIn

b) dem/ der 1. und 2. SchriftführerIn

c) dem/ der 1. und 2. KassierIn.

d) dem medizinischen Beirat

2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er erstellt seine Geschäftsordnung selbst. Die einzelnen Funktionen der Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung näher bestimmt werden.

3) Der Vorstand hat je nach Erfordernis der Geschäfte, mindestens jedoch zweimal jährlich zu tagen und schriftliche Sitzungsprotokolle sowie einen Tätigkeitsbericht zu führen.

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5) Der Vorstand kann bei Bedarf seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. Er kann Funktionäre und Ausschüsse einsetzen und deren Aufgabenbereiche festlegen.

6) Der Vorstand beschließt eine Disziplinarordnung.

7) Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines im Allgemeinen schädigenden Verhaltens bestrafen. Strafen können insbesondere Ermahnungen, Geldbußen, Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Titels „Ehrenpräsident“, der Ausschluss aus dem Verein oder andere dem Vorstand geeignet erscheinende Maßnahmen sein. Gegen die Strafen kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Versöhnungsteam in zweiter und letzter Instanz entscheidet.

8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, hat unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

9) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

10) Der Vorstand wird auf Beschluss des/der 1. GeschäftsführerIn schriftlich oder mündlich einberufen, in dessen/deren Abwesenheit auf Beschluss des/der 2. GeschäftsführerIn. Sind beide auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

11) Den Vorsitz führt der/die 1. GeschäftsführerIn, in dessen/deren Abwesenheit der/die 2. GeschäftsführerIn. Sind beide verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

12) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt.

13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

14) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern

§ 10 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1) 1. und 2. GeschäftsführerIn

  1. 1. und 2. GeschäftsführerIn vertreten den Verein nach außen, leiten die Geschäfte und führen den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Ihnen obliegen alle Entscheidungen und Maßnahmen, die in diesen Satzungen nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugeordnet werden. Sie berufen Sitzungen ein und überwachen die Tätigkeiten der anderen Vorstandsmitglieder.
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sowie in Geldangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften zumindest eines/einer GeschäftsführerIn. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von beiden GeschäftsführerInnen einstimmig erteilt werden. Bei Unstimmigkeit wird keine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung erteilt.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist jede/r der beiden GeschäftsführerInnen unabhängig voneinander berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die 1. GeschäftsführerIn führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, in dessen/deren Abwesenheit der/die 2. GeschäftsführerIn.
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins obliegen dem/der 1. GeschäftsführerIn, in dessen/deren Abwesenheit, dem/der 2. GeschäftsführerIn.

2) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen Ausgaben. Er hat dem Vorstand halbjährlich über die laufende Geldgebarung zu berichten. Der/die KassierIn hat den Jahresrechnungsabschluss bis spätestens einen Monat nach Ende jeden Vereinsjahres dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.

3) Der/die SchriftführerIn hat die GeschäftsführerInnen bei der Führung des Vereines zu unterstützen, in dessen Auftrag Schriftstücke und Urkunden des Vereines auszufertigen sowie bei den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung die Protokollführung zu veranlassen. Er hat das Protokoll zu überprüfen, die Richtigkeit durch seine Unterschrift zu bestätigen und danach das Protokoll dem/der 1. GeschäftsführerIn zur Genehmigung vorzulegen, in dessen/deren Abwesenheit dem/der 2. GeschäftsführerIn.

4) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der 1. GeschäftsführerIn, der/die 2. GeschäftsführerIn, an die Stelle des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin deren Stellvertreter/innen.

5) Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, ist der Vorstand berechtigt, Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern zu vereinbaren, diese zu beauftragen und dafür zu bezahlen, soweit diese Aufgaben nicht von ihrer Vorstandsfunktion umfasst sind. Dabei ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12 – Versöhnungsteam

1) Dem Versöhnungsteam obliegt die Entscheidung in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit sie nach diesen Satzungen nicht anders zu behandeln sind.

2) Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Das Versöhnungsteam besteht aus drei ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter voller Gewähr seiner Unbefangenheit sowie des Grundsatzes des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Im Einzelfall befangene Versöhnungsteammitglieder sind jedenfalls von der Entscheidung ausgeschlossen.

3) Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Versöhnungsteams. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Versöhnungsteams dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

4) Das Versöhnungsteam fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

5) Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis durch das Versöhnungsteam nicht nach maximal drei Verhandlungen bzw. nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, hat sich das Versöhnungsteam als Schiedsgericht zu erklären.

6) Sofern die bisherigen Mitglieder des Versöhnungsteams die Funktion eines Schiedsrichters nicht übernehmen wollen, sind sie zu bestellen.

7) Die Mitgliederversammlung hat für das Versöhnungsteam eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, welche für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.

8) Über die Versöhnung sind schriftliche Protokolle zu führen. Entscheidungen des Versöhnungsteams sind schriftlich auszufertigen. Der Vorsitzende hat dem Vorstand auf dessen Ersuchen zu berichten.

§ 13 – Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 14 – Auflösung des Vereines

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei sind die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten und eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

2) Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen fällt an den – im Sinne der BAO ebenfalls – gemeinnützigen Landesdachverband “Sportunion Wien”. Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO.

Wien, am 15.1.2015